Menue

Hilfe zur Erziehung

Diese Hilfen können Eltern oder anderen Personensorgeberechtigten (jungen Volljährigen für sich selbst) für ihr Kind/Jugendlichen auf der Grundlage des Sozialgesetzbuch 8. Buch (SGB VIII) gewährt werden. Voraussetzung dafür ist die Beantragung bei der/dem für die Wohnanschrift zuständige/n Mitarbeiter/in der FFE-Bezirksstellen. Einen Anspruch auf eine solche Hilfe haben Eltern oder andere Personensorgeberechtigte immer dann, wenn eine dem Wohle des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht (mehr) gewährleistet und deshalb die Gewährung von Hilfe zur Erziehung geeignet und notwendig ist.

Deshalb wird es nach der Beantragung in Gesprächen zunächst um Abklärung der gegenwärtigen Situation mit den Eltern sowie dem Kind/Jugendlichen gehen. Bei Bedarf und nach vorheriger Einwilligung der Eltern können auch die Schule und/oder weitere Bezugspersonen des Kindes/Jugendlichen miteinbezogen werden. Vorrangiges Ziel der Hilfe ist es, eine Unterbringung außerhalb der Familie zu vermeiden und Unterstützung zu geben, damit die Eltern baldmöglichst wieder allein verantwortlich für ihr Kind oder den Jugendlichen sorgen können.
Bis zur Entscheidung, welche Hilfeform geeignet ist, sind viele Fragen mit allen Beteiligten zu klären. Dabei wird durch die Mitarbeiter/in der FFE-Bezirksstellen umfassend über die möglichen Leistungen und denkbaren Auswirkungen der Hilfen informiert werden. Die Wünsche der Eltern sollen bei der Auswahl und Gestaltung der Hilfe soweit wie möglich berücksichtigt werden. In diesen Klärungsprozess wird auch das Kind oder der Jugendliche seinem Alter und Entwicklungsstand entsprechend einbezogen.

Möglich sind ambulante, teilstationäre und stationäre Hilfen zur Erziehung. Dabei sollen jedoch ambulante Hilfen in der Familie Vorrang vor teilstationären oder stationären Angeboten haben. Zu den ambulanten Hilfen gehören z.B. die Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH), der Erziehungsbeistand, die Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (INSPE) oder auch eine Eltern- und Erziehungsberatung in der Familie. Zu den teilstationären Angeboten zählen z.B. die Unterbringung in einer Tages- oder auch 5-Tagesgruppe. Stationäre Hilfen sind z.B. eine Unterbringung in einem Kinderheim oder auch in einer Jugendwohngemeinschaft o.Ä. 
Als Grundlage für den Beginn und die Ausgestaltung der Hilfe zur Erziehung wird ein sogenannter Hilfeplan erarbeitet. In regelmäßigen Abständen wird gemeinsam mit allen Beteiligten überprüft, ob und ggfls. welche Veränderungen sich ergeben haben oder erforderlich werden könnten. Hierin werden dann jeweils

- die Ergebnisse der bisherigen Gespräche und Beratungen zusammengefasst;
- die konkrete Hilfeleistung und evtl. Zusatzleistungen benannt;
- gemeinsame Zielvereinbarungen formuliert sowie
- Teilziele und Erwartungen aller Beteiligten abgestimmt und festgehalten.

Bei der Gesamtplanung der Hilfe zur Erziehung wird sowohl die Erziehungseinstellung der Eltern als auch die Individualität und zunehmende Selbständigkeit des jeweiligen Kindes oder Jugendlichen berücksichtigt. Die Mitarbeiter/innen streben eine enge, vertrauensvolle und zuverlässige Zusammenarbeit mit allen Beteiligten an. Dabei ist es erforderlich, dass Informationen ausgetauscht und z.B. auch innerhalb des Amtes für Kinder, Jugend und Familie weitergeleitet werden. ⁞
Das Amt für Kinder, Jugend und Familie ist gesetzlich verpflichtet, bei der Bewilligung einer Hilfe zur Erziehung gem. § 91 ff. SGB VIII zu prüfen, ob und ggfls. in welchem Umfange Eltern aufgrund der jeweiligen Einkommens- und/oder Vermögensverhältnisse an den Kosten der gewährten Hilfe beteiligt werden müssen. Für die Abwicklung der Kosten sowie die Beteiligung der Eltern an den Kosten sind die jeweiligen Mitarbeiter/innen der Wirtschaftlichen Jugendhilfe/51-32, die mit den einzelnen Bezirksstellen des FFE-Bezirksstellen eng zusammenarbeiten, verantwortlich.