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Wirtschaftliche Jugendhilfe

Hilfe zur Erziehung
Die Kosten der Unterbringung von Minderjährigen und jungen Volljährigen in z. B. Heimen, Kinderhäusern, Internaten, Pflegestellen, Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen können aus öffentlichen Mitteln übernommen werden, wenn ein erzieherischer Bedarf außerhalb des Elternhauses gegeben ist.

Dies trifft auch für ambulante Hilfen wie z. B. Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer, Sozialpädagogische Familienhilfe, erzieherische Hilfen in den Familien oder in eigener Wohnung sowie für teilstationäre Hilfen wie z. B. Tagesgruppe zu.

Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, haben einen Anspruch auf Eingliederungshilfe.

Die Kostenübernahme kann grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgen. Ist weiterhin Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung notwendig, kann die Hilfe maximal bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und in besonders begründeten Einzelfällen bis zum 27. Lebensjahr fortgeführt werden.
 
Benötigte Unterlagen
Es wird gebeten, einen formlosen Antrag zu stellen. Die Grundlage für eine Prüfung, inwieweit Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz erbracht werden können, ist eine formlose - auch persönliche - Antragstellung; bei Minderjährigen durch die/den gesetzlichen Vertreter und bei jungen Volljährigen durch diese selbst.

Kosten
Die Verwaltungsleistung ist gebührenfrei. Die Eltern sowie junge Volljährige werden grundsätzlich entsprechend ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an den entstehenden Kosten beteiligt. Weitere Infos unter www.bonn.de


Ansprechpartner/innen
Sachgebietsleiter
Thomas Staus
Telefon: 0228 / 77-3147
E-Mail: thomas.staus@bonn.de
Adresse:
Amt für Kinder, Jugend und Familie
Sankt Augustiner Str. 86  
53103 Bonn
 
Entgeltvereinbarungen mit Trägern der freien Jugendhilfe nach § 78a ff. Sozialgesetzbuch 8. Buch (SGB VIII).
Mit Trägern der freien Jugendhilfe, die ambulante, teilstationäre und stationäre Hilfen nach dem SGB VIII anbieten, werden Vereinbarungen, soweit vorgesehen auch in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle der Entgeltkommission Jugendhilfe Nordrhein-Westfalen, über das Leistungsentgelt in Form von Tagessätzen oder Fachleistungsstundensätzen getroffen.

Voraussetzungen hierfür sind die Vorlage einer Leistungs- und einer Qualitätsentwicklungsbeschreibung, die ebenfalls in Form von Vereinbarungen abgeschlossen werden. Diesbezüglich erfolgt eine enge Zusammenarbeit mit der Koordination für Erziehungshilfen, Abteilung 51-303, 0228 - 77 5810.