Schritt für Schritt: Beschäftigung, Qualifizierung und Ausbildung für Jugendliche
Art des Angebots

Speziallösungen
Schulprojekte

Träger/Anbieter Evangelische Jugendhilfe Godesheim
Ansprechpartner Fachberatung
Frank Pfeil
Tanja Weber
Kontakt Tel.: 0228 - 3827 - 444
Fax.: 0228 - 3827 - 99 - 444
E-Mail: fachberatung@godesheim.de
Homepage: http://www.godesheim.de
Betreuungsschlüssel: 1 zu 0
Freie Plätze: 0
Sozialräume
Ort der Maßnahme
Stadt außerstädtisch
Geschlecht
Jungengruppe Mädchengruppe Koedukative Gruppe
Alter
0-14 Kind 14-18 Jungendlicher >18 Junger Erwachsener
Lebensbereiche
Wohnen Arbeiten Schule Ausbildung Kiga Freizeit soziales Gefüge Sonstiges
Sozialraumkategorien
Leistungsbereich Klärungsbereich Gefährdungsbereich
Maßnahmevorraussetzungen
Leistungs- Qualitäts-entwicklungs-beschreibung liegen dem Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundessstadt Bonn vor
Ein Leistungsentgelt ist verhandelt
Angebotsbeschreibung Seit dem 01. Januar 2005 ist das vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) eingeführt. Einen besonderen Stellenwert nehmen im neuen Sozialgesetzbuch II (SGB II) Jugendliche und junge Erwachse im Alter von 15 bis 24 Jahren ein.
Im § 3 Abs. 2 SGB II ist festgelegt, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige unter 25 Jahren unverzüglich nach Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II in eine Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit zu vermitteln sind.
Der Gesetzgeber trägt den besonderen Unterstützungsbedarfen junger Menschen unter 25 Jahren bei der beruflichen Integration Rechnung, indem er die Einrichtung spezieller Jobcenter empfiehlt. Das dort angesiedelte Fallmanagement soll eine individuelle Förderung der beruflichen Integration dieser Personen gewährleisten. Dieser Typus von Sozialleistungen wird vermutlich tiefgreifende Auswirkungen auf Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Jugendlichen und jungen Menschen generell haben. Diese Auswirkungen werden aber insbesondere für Jugendliche / junge Menschen mit Entwicklungsdefiziten besondere Schwierigkeiten aufwerfen. Daher ist zwischenzeitlich deutlich geworden, dass junge Menschen in der Jugendhilfe eine besondere Zielgruppe darstellen müssen. Dies gilt in sehr zugespitzter Form für die Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die erzieherische Hilfen erhalten.
Trotz der generellen Nachrangigkeit des § 13 SGB VIII (Jugendberufshilfe) gegenüber dem SGB II sollen für die letztgenannte Zielgruppe ganz besondere Leistungen aus dem Bereich der Jugendhilfe angeboten werden. Aus diesem Grunde ist an dieser Stelle eine Vorrangigkeit des § 27 SGB VIII i.V. m. § 13 SGB VIII vor den Leistungen des SGB II zu sehen.

Eine Zielgruppe ganz besonderer Art bilden zudem die nicht erwerbsfähigen jungen Menschen unter 25 Jahren. Hier haben die Regelungen der Sozialhilfe (SGB XII) Vorrang.
In der Praxis treffen Jugendliche und junge Erwachsene somit auf Hilfeformen mit einem durchaus unterschiedlichen Selbstverständnis.
In den Arbeitsverwaltungen geht es im Kern selbstverständlich um die Vermittlung in den 1. Arbeitsmarkt.
Dies drückt sich sehr deutlich in dem Prinzip des Fordern und Förderns aus. Auch in der Jugendhilfe gibt es seit langem schon einen gleichlautenden Ansatz. Faktisch jedoch unterscheiden sich die Ansätze jedoch enorm:
Die Arbeitsverwaltung, und dies dürfte durch die grundsätzliche Ausrichtung des SBG II im Wesentlichen auch auf die ARGE (Örtliche Arbeitsgemeinschaft zwischen Agentur für Arbeit und Sozialamt) zutreffen, sieht den jungen Menschen in allererster Linie als Kunden, der auf dem Arbeitsmarkt zu platzieren ist.
Voraussetzung dafür ist die Mitwirkung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Er wird dann beraten, qualifiziert, vermittelt und, sofern notwendig, sanktioniert. Im Zentrum steht dabei als Instrumentarium die so genannte Eingliederungsvereinbarung.

Dagegen stehen in der Jugendhilfe individuell-biografisch ausgerichtete Arbeitsweisen, die in Achtung pädagogischer Grundprinzipien immer auf der Freiwilligkeit des jungen Menschen bestehen.
Für die betroffenen jungen Menschen wird vieles darauf ankommen, ob und wie es vor Ort konkret gelingen kann, Arbeitsförderung, Sozialhilfe und Jugendhilfe aus ihrem traditionell konkurrierenden Miteinander in ein kooperierendes, komplementäres Hilfesystem einzufügen.
Die Erfahrungen, Kompetenzen und Arbeitsansätze der genannten Handlungsfelder müssen daher im Interesse der Betroffenen weitestgehend zusammengeführt werden.

Das hier vorliegende Hilfekonzept konzentriert sich daher darauf, den betroffenen jungen Menschen mit einem gemeinsamen Hilfeansatz zu begegnen, mit dem sie -Schritt für Schritt- mit gebündelten Kompetenzen zu möglichst selbstverantworteten und eigengestalteten Leben geführt werden.
Zielgruppe/Indikation Schritt für Schritt ist konzipiert für
Jugendliche und junge Volljährige zwischen 15 bis 24 Jahren, die
• Anspruch auf Leistungen gem. § 13 SGB VIII , insbesondere in Verbindung mit § 27 ff. SGB VIII haben
Ziele Prinzipielle Zielsetzungen
• Schaffung eines vernetzten Hilfeansatzes, der für die Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus den unterschiedlichen Zielgruppen eine durchgängige Förderschiene bietet, selbst wenn, aus welchen Gründen auch immer, ein Wechsel der Rechtsgrundlagen für die Förderung erfolgen sollte
• Schaffung von vielfältigen, modularen und bedarfsgerechten Angeboten zur Umsetzung der im Hilfeplan getroffenen Vereinbarungen
• Vermittlung in den 1. Arbeitsmarkt
• Effektive Umsetzung der Zielsetzungen aus Eingliederungsvereinbarung, bzw. der Hilfeplanung mittels eines modularen Hilfeansatzes in Form von Grund- und Zusatzmodulen.
Dieser modulare Hilfeansatz reagiert auf die persönliche Ausgangssituation des Hilfeempfängers mit anpassungsfähigen Einzelmodulen und wird von grundsätzlichen Leistungsangeboten für jeden Programmteilnehmer begleitet.